Auktionsbedingungen

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:

 

Versteigerung

 

1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig und öffentlich im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie wird von der Galerie Nord (im Folgenden „der Versteigerer“ genannt) als Kommissionär im fremden Namen und für fremde Rechnung durchgeführt. Der Anspruch auf Bekanntmachung des Einlieferers besteht nicht.

Beschaffenheit / Gewährleistung

 

2. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor und während der Auktion besichtigt und geprüft werden. Dabei haften die Besichtigenden für die von ihnen an den Objekten verursachten Schäden. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in welchem sie sich bei Erteilung des Zuschlags befinden.

 

Die Beschreibungen der Objekte im Katalog bzw. die entsprechenden Angaben laut Internetpräsentation sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen.

Sie dienen ausschließlich der Information und sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien im Rechtssinne. Selbiges gilt für mündliche und schriftliche Auskünfte aller Art.

Die Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes sind nicht in jedem Falle angegeben. Mögliche fehlende Angaben begründen daher keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der Versteigerer ist berechtigt, Angaben im Katalog über die zu versteigernden Objekte zu berichtigen. Die Korrektur erfolgt schriftlich durch Bekanntmachung via Internetpräsentation und/oder mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des Gegenstands. Die korrigierten Angaben ersetzen die bis dato veröffentlichten Katalogbeschreibungen. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen, jedoch verpflichtet er sich, vorgetragene und begründete Mängelrügen des Erwerbers unverzüglich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an den Einlieferer des bemängelten Gegenstands weiterzuleiten. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Versteigerer unbeschränkt.

 

Gebote

 

3. Die Aufträge für schriftliche Gebote müssen zur ordnungsgemäßen Bearbeitung 24 Stunden vor Beginn der Auktion vorliegen. Im schriftlichen Auftrag müssen sowohl die Losnummer als auch die Objektbenennung des Gegenstandes, auf den geboten werden möchte, angegeben werden. Bei Unklarheiten ist die angegebene Losnummer verbindlich. Das schriftliche Gebot muss vom Bieter vor Abgabe an den Versteigerer unterschrieben sein. Schriftlich abgegebene Gebote werden von dem Versteigerer nur in der Höhe in Anspruch genommen, die erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.

Telefonische Gebote müssen in Form eines schriftlichen, von dem Bieter unterschriebenen Auftrags vorliegen und werden ausschließlich ab einem Limitpreis von 100 Euro angenommen. Der Versteigerer haftet nicht für das Zustandekommen und die Fortdauer der Telefonverbindung. Der telefonische Bieter bietet automatisch das Limit, auch bei Nichterreichen. Der Versteigerer behält sich das Recht einer Aufzeichnung telefonischer Gebote vor.

Gebote über das Internet können vor der Auktion als schriftliche Gebote bzw. live während der Versteigerung abgegeben werden. Gebote, die während einer laufenden Versteigerung eintreffen, werden nur dann berücksichtigt, wenn es sich um eine live im Internet übertragene Versteigerung handelt. Der Versteigerer kann Gebote über das Internet nur dann akzeptieren, wenn der Bieter zweifelsfrei durch einen Benutzernamen und ein Passwort authentifiziert und zum Online-Bieten zugelassen ist. Bei der Aufnahme der schriftlich oder online eingereichten Aufträge zum Gebot besteht die Möglichkeit fehlerhafter Eintragungen, sodass der Bieter für einen bebotenen Gegenstand keinen Zuschlag erhält.

Aus diesem Grund ist ein Schadenersatz ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche, Telefon- und Internetgebote keine Anwendung.

 

Zuschlag / Zahlung

 

4. Der Aufruf beginnt mit dem im Katalog genannten Richtpreis (vorbehaltlich schriftlicher Gebote). Gesteigert wird ab EUR 20,- um EUR 5,-, ab EUR 50,- um EUR 10,- und ab EUR 200,- um ca. 10 Prozent. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des höchsten Gebots kein Übergebot vorhanden und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestpreis erreicht ist. Der Versteigerer kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten, zurückziehen oder unter Vorbehalt versteigern. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam.

Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Falle bleibt das vorige abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Bieter das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Losverfahren über den Zuschlag. Bei Uneinigkeit über einen Zuschlag kann der Versteigerer nach seinem freien Ermessen den Zuschlag sofort zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder das Objekt nochmals aufrufen. Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen.

 

5. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur Abnahme und Zahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen usw. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ist ein Zuschlag unter Vorbehalt erfolgt, so ist der Bieter auf die Dauer von zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt das Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einsender nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebotes zu informieren. Für das Wirksamwerden des Zuschlages genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.

 

6. Das zugeschlagene Gebot (Hammerpreis) ist der Nettopreis. Auf den Hammerpreis wird ein Aufgeld von 20 % inkl. der gesetzlichen MwSt. von 19 % erhoben. Ausfuhrlieferungen an Unternehmen in EU-Mitgliedsländern sind bei Vorlage der Ust-IdNr. von der Mehrwertsteuer befreit. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird die Mehrwertsteuer rückvergütet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnahmenachweis vorliegt. Der gesamte vom Käufer zu entrichtende Zahlungsbetrag ist sofort fällig und in bar zu zahlen, falls das Gebot persönlich abgegeben wurde. Bei Erwerb durch zuvor erteilten Bietauftrag ist der Zahlungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu erbringen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Zahlungen in ausländischer Währung abzulehnen. Die Abgabe von versteigerten Objekten und das Erstellen von Rechnungen geschehen unter dem Vorbehalt, dass kein Irrtum unterlaufen ist. Auf Grundlage des § 26 UrhG ist die Galerie Nord verpflichtet, bei Verkauf von Werken folgerechtsberechtigter Künstler an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst eine Folgerechtsabgabe in Höhe von z.Zt. 4,2 % des Verkaufserlöses zu zahlen. Diese wird dem Käufer hälftig in Rechnung gestellt. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung ist die Galerie Nord berechtigt, diese Gebühren bis zu zwei Jahre nach der Auktion nachzufordern.

 

Eigentumsvorbehalt / Einlagerung / Versand

 

7. Das Eigentum am ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so berechnet der Versteigerer Zinsen in Höhe von 1,5 % je angebrochenem Monat. Des Weiteren fallen bei Zahlungsverzug ab dem 14. Tag Einlagerungsgebühren (siehe Punkt 8) an.

Ansprüche auf Ersatz weiterer Schäden behält sich der Versteigerer vor.

Eine Stundung wird nicht gewährt. Der ersteigerte Gegenstand wird nur nach erfolgter Bezahlung ausgehändigt. Kommt der Käufer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer anstelle der gesetzlichen Rechte auch weiterhin Erfüllung verlangen. Er kann das Objekt auch bei einer der nächsten Auktionen nochmals versteigern. Falls dabei der Gegenstand veräußert wird, erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem erteilten Zuschlag. Er haftet aber für einen etwaigen Ausfall einschließlich der Kosten der Versteigerung; umgekehrt hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch.

 

8. Gegenstände, welche nicht unverzüglich oder spätestens 14 Tage nach der Auktion abgeholt werden, können im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur eingelagert oder pro Objekt und Tag mit EUR 1,50 berechnet werden. Der Versteigerer haftet nicht für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter Gegenstände, es sei denn, es besteht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei möglichem Paketversand, wird der Käufer über entstehende Kosten informiert. Im Falle eines Widerrufs und der Rücksendung der Ware erstattet die Galerie Nord das Porto.

 

Sonstiges

 

9. Solange die Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin angebotenen Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken erwerben. Diese sind: staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, die wissenschaftliche und kunsthistorische Forschung, Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens sowie die militärhistorische und uniformkundliche Forschung. Der Versteigerer bietet die Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Gebot verpflichtet sich der Bieter, die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB, einzusetzen. Der Versteigerer ist berechtigt, Versteigerungsgegenstände, die unter die §§ 86 und 86a fallen oder fallen können, ohne Angabe von Gründen nicht zur Versteigerung zu bringen und einem Bieter den Zuschlag zu verweigern, wenn dieser keine Gewähr dafür bieten kann, dass die Objekte den in § 86 Abs. 3 StGB genannten Zwecken dienen.

 

10. Die Abbildungen im Katalog sind Eigentum der Galerie Nord bzw. der genannten Fotografen und dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Versteigerers vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eine entsprechende Bildnachbearbeitung entbindet ebenfalls nicht von der Verpflichtung, eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Die Farben in den Abbildungen können von der tatsächlichen Farbgebung der Objekte abweichen.

Reklamationen aus Gründen der Farbabweichung werden nicht anerkannt.

 

11. Die Bedingungen gelten entsprechend für den freihändigen Verkauf, welcher Teil der Versteigerung ist. Bei Objekten im freihändigen Verkauf kommt ein Kaufvertrag erst dann zustande, wenn der Versteigerer das Gebot akzeptiert.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist Halle (Saale). Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.

 

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